Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind, sofern sie durch einen Versicherungsvertrag rückgedeckt sind, in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar (§ 4d Abs. 1 Satz 1 c EStG).
In der Anwartschaftsphase handelt es sich beim Leistungsanwärter um noch nicht zugeflossenen Arbeitslohn – dieser fließt erst mit den Altersversorgungsleistungen zu. Die Steuerfreiheit gilt daher in voller Höhe (BMF-Schreiben vom 12.08.2021, Rz. 8).
Diese Steuerfreiheit kann zusätzlich zu bereits bestehenden Versorgungszusagen nach § 3 Nr. 63 EStG geltend gemacht werden, auch wenn deren steuerliche Förderung bereits ausgeschöpft ist.
Einschränkungen ergeben sich aus der Angemessenheit. Im Übrigen gelten die Prüfkriterien der Finanzverwaltung analog denen zur Pensionszusage.
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind im Rahmen einer Arbeitgeberfinanzierung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV und damit sozialversicherungsfrei.
Im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind Zuwendungen bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Diese Freiheit kann zusätzlich zu bereits bestehenden Durchführungswegen nach § 3 Nr. 63 EStG geltend gemacht werden (Parallelität der Durchführungswege), gemäß Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 21.11.2018, Abs. 7 (S. 56–57).